Landgericht Bonn, 2010-07-09, 6 T 144/10

6 T 144/10Tribunal cantonal9 juil. 2010

Regest

Hat der Mieter nicht selbst alles ihm obliegende getan, um pünktliche Mietzahlung durch die ARGE zu gewährleisten, kann er sich auf Unpünktlichkeit der Zahlungen der ARGE nicht berufen, kommt vielmerh dadurch in Verzug.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 144/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-09

Aktenzeichen: 6 T 144/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0709.6T144.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, 91a ZPO

Leitsätze

Hat der Mieter nicht selbst alles ihm obliegende getan, um pünktliche Mietzahlung durch die ARGE zu gewährleisten, kann er sich auf Unpünktlichkeit der Zahlungen der ARGE nicht berufen, kommt vielmerh dadurch in Verzug.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.04.2010 gegen den am 09.04.2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 06.04.2010, durch den die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben worden sind, wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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