Landgericht Bonn, 2010-07-14, 27 Ks 01/10

27 Ks 01/10Tribunal cantonal14 juil. 2010

Regest

1. Das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Az. 19359/04 M. - Bundesrepublik Deutschland; NStZ 2010, 263) entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte in anderen Verfahren, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wegen einer vor dem 29.07.2004 begangenen Tat betreffen. 2. Ist über den Fortbestand eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275a Abs. 5 StPO zu entscheiden, kann von der rechtlichen Bewertung des EGMR und als deren Ausprägung von den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 EMRK unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zu Gunsten einer Folgenabwägung abgewichen werden.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 27 Ks 01/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-14

Aktenzeichen: 27 Ks 01/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0714.27KS01.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts

Normen: § 66b StGB, § 275a StPO

Leitsätze

  1. Das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Az. 19359/04 M. - Bundesrepublik Deutschland; NStZ 2010, 263) entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte in anderen Verfahren, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wegen einer vor dem 29.07.2004 begangenen Tat betreffen.

  2. Ist über den Fortbestand eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275a Abs. 5 StPO zu entscheiden, kann von der rechtlichen Bewertung des EGMR und als deren Ausprägung von den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 EMRK unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zu Gunsten einer Folgenabwägung abgewichen werden.

Tenor

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Bonn vom 19.10.2009 (Az. 24 Ks 06/09) wird aufgehoben.

Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort aus der Haft zu entlassen. Haft- oder Unterbringungsanordnungen in anderer Sache bleiben unberührt.

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