10 O 508/09•Landgericht Bonn, 2010-08-02, 10 O 508/09
Landgericht Bonn, 2010-08-02, 10 O 508/09
10 O 508/09Tribunal cantonal2 août 2010
Regest
Bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB ist Voraussetzung für die Annahme eines Ablieferungszeitpunkts abweichend vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabsschlusses bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer zwischen den Parteien des Kaufvertrages konkret abgesprochen ist, dass der Verkäufer den Einbau bzw. die Inbetriebnahme der verkauften Sache für den Käufer vornehmen soll oder anderweitig geschehen soll und dies zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt stattfinden soll.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 10 O 508/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-02
Aktenzeichen: 10 O 508/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0802.10O508.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Normen: §§ 437, 434, 438, 439, 323, 346, 218 BGB
Leitsätze
Bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB ist Voraussetzung für die Annahme eines Ablieferungszeitpunkts abweichend vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabsschlusses bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer zwischen den Parteien des Kaufvertrages konkret abgesprochen ist, dass der Verkäufer den Einbau bzw. die Inbetriebnahme der verkauften Sache für den Käufer vornehmen soll oder anderweitig geschehen soll und dies zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt stattfinden soll.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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