Landgericht Bonn, 2010-08-27, 31 T 1412/09

31 T 1412/09Tribunal cantonal27 août 2010

Regest

Zur Angemessenheit einer Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 31 T 1412/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-27

Aktenzeichen: 31 T 1412/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:0827.31T1412.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 Abs. 3 Statz 5 HGB

Leitsätze

Zur Angemessenheit einer Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 22.09.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit sie über ein Ordnungsgeld von 50,00 Euro hinausgeht. Die festgesetzten Zustellungskosten bleiben unberührt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse zu 4/5 auferlegt. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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