Landgericht Bonn, 2010-12-08, 5 S 11/10

5 S 11/10Tribunal cantonal8 déc. 2010

Regest

1. Allein der Weiterbezug von Gas begründet bei Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassungsklausel keinen neuen stillschweigend vereinbarten Gaspreis mit Sondervertragskunden. 2. Wenn der Kunde bereits der ersten Preiserhöhung nach Vertragsschluss widerprochen und das Gasversorgungsunternehmen dem erklärten Zahlungsvorbehalt nicht widersprochen hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Gerichte in derartigen Fällen wegen Unzumutbarkeit des anfänglichen Vertragspreises trotz Kündigungsmöglichkeit eine ergänzende Vertragsauslegung, eine Nichtigkeit des Vertrages oder eine Verwirkung annehmen und trotz des Widerspruches den Entreicherungseinwand durchgreifen lassen könnten. Der Zulassung der Revision bedarf es in derartigen Konstellationen daher nicht.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 5 S 11/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 5 S 11/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:1208.5S11.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 306, 307, 812, 818 BGB, 543 ZPO

Leitsätze

  1. Allein der Weiterbezug von Gas begründet bei Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassungsklausel keinen neuen stillschweigend vereinbarten Gaspreis mit Sondervertragskunden.

  2. Wenn der Kunde bereits der ersten Preiserhöhung nach Vertragsschluss widerprochen und das Gasversorgungsunternehmen dem erklärten Zahlungsvorbehalt nicht widersprochen hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Gerichte in derartigen Fällen wegen Unzumutbarkeit des anfänglichen Vertragspreises trotz Kündigungsmöglichkeit eine ergänzende Vertragsauslegung, eine Nichtigkeit des Vertrages oder eine Verwirkung annehmen und trotz des Widerspruches den Entreicherungseinwand durchgreifen lassen könnten. Der Zulassung der Revision bedarf es in derartigen Konstellationen daher nicht.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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