35 T 1158/10•Landgericht Bonn, 2011-01-21, 35 T 1158/10
Landgericht Bonn, 2011-01-21, 35 T 1158/10
35 T 1158/10Tribunal cantonal21 janv. 2011
Regest
Das Verschulden einer anderen als der für die Gesellschaft verantwortlich handelnden Person ist der Gesellschaft im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB nicht zuzurechnen. Im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB schließt die rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Vielmehr ist entscheidiend, ob die Gesellschaft auch die dann noch bei ihr verbleibende Überwachungspflicht erfüllt hat.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 35 T 1158/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-21
Aktenzeichen: 35 T 1158/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0121.35T1158.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: HGB § 335
Leitsätze
Das Verschulden einer anderen als der für die Gesellschaft verantwortlich handelnden Person ist der Gesellschaft im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB nicht zuzurechnen.
Im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB schließt die rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Vielmehr ist entscheidiend, ob die Gesellschaft auch die dann noch bei ihr verbleibende Überwachungspflicht erfüllt hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 23.07.2010 wird zurückgewiesen.
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