Landgericht Bonn, 2011-02-11, 31 T 951/10

31 T 951/10Tribunal cantonal11 févr. 2011

Regest

Auch nach Einlegung eines unzulässigen Einspruchs muss bei der Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes; jedenfalls dann § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) beachtet werden, wenn der Einspruch nicht offensichtlich unzulässig war.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 31 T 951/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-11

Aktenzeichen: 31 T 951/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0211.31T951.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 HGB, § 135 Abs. 3 FGG, § 390 Abs. 5 FamFG, § 80 Abs. 1 VwGO

Leitsätze

Auch nach Einlegung eines unzulässigen Einspruchs muss bei der Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes; jedenfalls dann § 135 Abs. 3 FGG ( § 390 Abs. 5 FamFG) beachtet werden, wenn der Einspruch nicht offensichtlich unzulässig war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 12.12.2010 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.05.2010 einschließlich der darin festgesetzten Gebühren und Auslagen aufgehoben.

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