9 O 189/10•Landgericht Bonn, 2011-02-14, 9 O 189/10
Texte intégral
Landgericht Bonn — 9 O 189/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-14
Aktenzeichen: 9 O 189/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0214.9O189.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 25.06.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren, auf die ärztliche Behandlung der Klägerin durch die Beklagten im Februar 2008, soweit diese fehlerhaft war, zurückzuführenden, erst zukünftig noch eintretenden oder erkennbar werdenden immateriellen wie materiellen Schaden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu 25 %, die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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