35 T 1620/10•Landgericht Bonn, 2011-03-21, 35 T 1620/10
Landgericht Bonn, 2011-03-21, 35 T 1620/10
35 T 1620/10Tribunal cantonal21 mars 2011
Regest
Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls dann keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens nach § 335 Abs. 4 HGB, wenn sich das für das Ordnungsgeldverfahren maßgebliche Verfahrensrecht noch nach dem FGG richtet. Die Offenlegungsplicht nach § 325 HGB und die Sanktion der Verletzung einer solchen Pflicht nach § 335 HGB sind nicht verfassungswidrig. Bei der offenlegungspflichtigen Gesellschaft verbleibt nach der Beauftragung eines Steuerberaters zumindest eine Überwachungspflicht.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 35 T 1620/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-21
Aktenzeichen: 35 T 1620/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0321.35T1620.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: HGB §§ 325, 335
Leitsätze
Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls dann keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens nach § 335 Abs. 4 HGB, wenn sich das für das Ordnungsgeldverfahren maßgebliche Verfahrensrecht noch nach dem FGG richtet.
Die Offenlegungsplicht nach § 325 HGB und die Sanktion der Verletzung einer solchen Pflicht nach § 335 HGB sind nicht verfassungswidrig.
Bei der offenlegungspflichtigen Gesellschaft verbleibt nach der Beauftragung eines Steuerberaters zumindest eine Überwachungspflicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 23.08.2010 wird zurückgewiesen.
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