11 O 35/11•Landgericht Bonn, 2011-08-05, 11 O 35/11
Texte intégral
Landgericht Bonn — 11 O 35/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-05
Aktenzeichen: 11 O 35/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0805.11O35.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: UWG, § 1 PAngV
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen , im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, in Zeitungsanzeigen Smartphone-Geräte unter Angabe eines Preises zu bewerben, ohne die Kosten des bei Erwerb des Gerätes gleichzeitig abzuschließenden Netzkarten-Vertrages deutlich lesbar und dem blickfangmäßig herausgestellten Preis des Smartphones räumlich eindeutig zugeordnet anzugeben, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen.
an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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