Landgericht Bonn, 2011-09-30, 16 O 104/10

16 O 104/10Tribunal cantonal30 sept. 2011

Texte intégral

Landgericht Bonn — 16 O 104/10 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-30

Aktenzeichen: 16 O 104/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0930.16O104.10.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich bei geschäftlichen Handlungen als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der Industrie- und Handelskammer C/ST zu bezeichnen und mit dieser Angabe zu werben, insbesondere wenn dies wie nachstehend erfolgt:

a)

und/oder

b)

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2010 zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar; in der Hauptsache betreffend Ziffer 1.b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und hinsichtlich der Hälfte der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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