Landgericht Bonn, 2012-01-10, 11 O 40/11

11 O 40/11Tribunal cantonal10 janv. 2012

Texte intégral

Landgericht Bonn — 11 O 40/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-10

Aktenzeichen: 11 O 40/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0110.11O40.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,

z u u n t e r l a s s e n ,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern unverlangt Schreiben zuzuschicken oder zuschicken zu lassen, in denen die Einwilligung in die Nutzung von deren Daten (hier: für den Informationsservice der E GmbH) bestätigt wird, wenn eine solche Einwilligung von dem adressierten Verbraucher tatsächlich nicht erteilt worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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