Landgericht Bonn, 2012-01-24, 10 O 453/10

10 O 453/10Tribunal cantonal24 janv. 2012

Regest

1. Die bei einer Vorerbschaft angefallene Erbschaftssteuer ist eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB. 2. Wird die Steuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt, muss der Nacherbe den Vorerben von dieser Verbindlichkeit freistellen. 3. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, muss der Nacherbe dessen Erben freistellen.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 10 O 453/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-24

Aktenzeichen: 10 O 453/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0124.10O453.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 2124, 2126 BGB, 20 ErbSTG

Leitsätze

  1. Die bei einer Vorerbschaft angefallene Erbschaftssteuer ist eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB.

  2. Wird die Steuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt, muss der Nacherbe den Vorerben von dieser Verbindlichkeit freistellen.

  3. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, muss der Nacherbe dessen Erben freistellen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der vom Finanzamt D-Süd durch Steuerbescheid vom ##.7.2010, Steuernummer ###/#####/####, festgesetzten Erbschaftsteuer in Höhe von 57.042 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 € und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten bleibt als Nacherbin die Beschränkung ihrer Haftung auf dasjenige vorbehalten, was sie aus der Erbschaft der am ##.8.20## verstorbenen C einschließlich der ihr gegen die Klägerin als Vorerbin zustehenden Ansprüche erlangt hat. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.

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