35 T 1121/11•Landgericht Bonn, 2012-03-02, 35 T 1121/11
Landgericht Bonn, 2012-03-02, 35 T 1121/11
35 T 1121/11Tribunal cantonal2 mars 2012
Regest
Das Ordnungsgeld ist nach erfolgter Veröffentlichung in der Regel auf 2.500,00 € herabzusetzten, unabhängig davon, ob vor oder nach Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht wurde.Bei Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs gilt dies erst recht.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 35 T 1121/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-02
Aktenzeichen: 35 T 1121/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0302.35T1121.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 HGB
Leitsätze
Das Ordnungsgeld ist nach erfolgter Veröffentlichung in der Regel auf 2.500,00 € herabzusetzten, unabhängig davon, ob vor oder nach Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht wurde.Bei Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs gilt dies erst recht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 10.08.2011 wird die weitere Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 05.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.
Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 07.07.2010 angedrohte weitere Ordnungsgeld wird unter Verwerfung des hiergegen eingelegten Einspruchs in Höhe von 2.500,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.
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