Landgericht Bonn, 2012-03-02, 35 T 1121/11

35 T 1121/11Tribunal cantonal2 mars 2012

Regest

Das Ordnungsgeld ist nach erfolgter Veröffentlichung in der Regel auf 2.500,00 € herabzusetzten, unabhängig davon, ob vor oder nach Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht wurde.Bei Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs gilt dies erst recht.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 35 T 1121/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-02

Aktenzeichen: 35 T 1121/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0302.35T1121.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 HGB

Leitsätze

Das Ordnungsgeld ist nach erfolgter Veröffentlichung in der Regel auf 2.500,00 € herabzusetzten, unabhängig davon, ob vor oder nach Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht wurde.Bei Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs gilt dies erst recht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 10.08.2011 wird die weitere Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 05.08.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 07.07.2010 angedrohte weitere Ordnungsgeld wird unter Verwerfung des hiergegen eingelegten Einspruchs in Höhe von 2.500,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.

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