Landgericht Bonn, 2012-03-21, 35 T 1255/11

35 T 1255/11Tribunal cantonal21 mars 2012

Regest

Die Androhung ist bezüglich der Pflicht zur Einreichung des Bestätigungsvermerks unwirksam, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Androhungsverfügung noch nicht vorlag.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 35 T 1255/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: 35 T 1255/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0321.35T1255.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 HGB, § 325 HGB

Leitsätze

Die Androhung ist bezüglich der Pflicht zur Einreichung des Bestätigungsvermerks unwirksam, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Androhungsverfügung noch nicht vorlag.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 25.10.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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