1 O 318/11•Landgericht Bonn, 2012-07-09, 1 O 318/11
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 318/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-09
Aktenzeichen: 1 O 318/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0709.1O318.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Cent zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.425,74 € vom 05.07.2011 bis zum 19.07.2011, sowie aus 8.425,74 € vom 20.07.2011 bis zum 28.07.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 595 € zunächst zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von weiteren 2.943,58 € zunächst zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von weiteren 1.169,43 € zunächst zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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