Landgericht Bonn, 2012-08-06, 6 T 133/12

6 T 133/12Tribunal cantonal6 août 2012

Regest

Die Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren trotz Hinweises des Insolvenzgerichts auf die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart begründet keine Sperrfrist für einen neuen Antrag im Regelinsolvenzverfahren.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 6 T 133/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-06

Aktenzeichen: 6 T 133/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0806.6T133.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Leitsätze

Die Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren trotz Hinweises des Insolvenzgerichts auf die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart begründet keine Sperrfrist für einen neuen Antrag im Regelinsolvenzverfahren.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.06.2012 – 97 IN 144/12 – aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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