Landgericht Bonn, 2012-09-07, 3 O 432/11

3 O 432/11Tribunal cantonal7 sept. 2012

Texte intégral

Landgericht Bonn — 3 O 432/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-07

Aktenzeichen: 3 O 432/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0907.3O432.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 23.400,- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der G GmbH & Co. Projekt 1 KG zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zustehen, das von der Beklagten an den Kläger gewährt wurde und welches der teilweisen Finanzierung dessen Beteiligung an der „G GmbH & Co. Projekt 1 KG“ mit der Beteiligungsnr. ##### dient.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 des Tenors genannten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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