Landgericht Bonn, 2013-04-30, 28 KLs-930 Js 779/12-1/13

28 KLs-930 Js 779/12-1/13Tribunal cantonal30 avr. 2013

Texte intégral

Landgericht Bonn — 28 KLs-930 Js 779/12-1/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-30

Aktenzeichen: 28 KLs-930 Js 779/12-1/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0430.28KLS930JS779.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Jugendkammer als Jugendschwurgericht

Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.04.2013 zu zahlen.

Der Adhäsionskläger trägt 82 % seiner notwendigen Auslagen, der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der gerichtlichen Auslagen im Adhäsionsverfahren. Der Angeklagte trägt seine übrigen Auslagen, die übrigen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Kosten und Auslagen des Gerichts werden ihm nicht auferlegt.

Das Urteil ist betreffend den Zahlungsausspruch und den Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und des Angeklagten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG

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