Landgericht Bonn, 2013-05-10, 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11

27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11Tribunal cantonal10 mai 2013

Texte intégral

Landgericht Bonn — 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-10

Aktenzeichen: 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0510.27KLS430JS958.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts - als Wirtschaftsstrafkammer -

Tenor

    1. Der Angeklagte Dr. L36 ist schuldig des Betrugs in zwei Fällen sowie der falschen Versicherung an Eides Statt.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren sechs Monaten

verurteilt.

    1. Der Angeklagte Dr. D7 ist schuldig des Betrugs sowie der Bestechung.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren drei Monaten

verurteilt.

    1. Der Angeklagte U9 ist schuldig der Beihilfe zum Betrug.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren sechs Monaten

verurteilt.

    1. Für den Angeklagten Dr. L36 hat eine Anrechnung der in den V8 vollzogenen freiheitsentziehenden Maßnahmen in dem Maßstab zu erfolgen, dass ein Tag B17schen Hausarrests mit elektronischer Fußfessel einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.
    1. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten Dr. L36:

§§ 156, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2, 53 StGB

bzgl. des Angeklagten Dr. D7:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 334 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB

bzgl. des Angeklagten U9:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 27, 49 Abs. 1 StGB

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