11 O 33/13•Landgericht Bonn, 2013-11-26, 11 O 33/13
Texte intégral
Landgericht Bonn — 11 O 33/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-26
Aktenzeichen: 11 O 33/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:1126.11O33.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 3 UWG
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.09.2013 wird aufrechterhalten.
Der Tenor wird in der Hauptsache von Amts wegen zur Klarstellung um die Worte „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“ ergänzt und lautet vollständig wie folgt:
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ein nur regional begrenzt verfügbares DSL-Produkt zu werben und / oder werben zu lassen, ohne auf die eingeschränkte Verfügbarkeit hinzuweisen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage Ast 1 ersichtlich.
Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, angedroht.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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