Landgericht Bonn, 2013-12-12, 22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13

22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13Tribunal cantonal12 déc. 2013

Texte intégral

Landgericht Bonn — 22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: 22 KLs - 664 Js 223/13 - 31/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:1212.22KLS664JS223.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Jugendkammer des Landgerichts

Tenor

Der Angeklagte T ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte G ist der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.

Er wird zu der Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte T trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich des Angeklagten G wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

Bzgl. des Angeklagten T:

§§ 242, 243 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB

Bzgl. des Angeklagten G:

§§ 223, 224 Nr. 5, 239a Abs. 1, 242, 243 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 52, 53 StGB, 1, 105 JGG

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