1 O 368/11•Landgericht Bonn, 2014-02-12, 1 O 368/11
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 368/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-12
Aktenzeichen: 1 O 368/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0212.1O368.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.489, 34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro seit dem 15.08.2011, aus einem Betrag in Höhe von 3.600,03 Euro ab dem 17.10.2011 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.089,31 Euro ab dem 18.12.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der Stute „F“ (Lebensnummer DE ### #########) sowie die Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Antrag zu 1) aufgeführten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege sowie das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung und Inanspruchnahme eines Hufschmiedes, soweit diese Aufwendungen über den im Antrag zu 1) enthaltenen Betrag von 7 689, 34 Euro hinausgehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden dem Streithelfer auferlegt.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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