Landgericht Bonn, 2014-06-24, 8 S 23/13

8 S 23/13Tribunal cantonal24 juin 2014

Regest

1. Ein Anspruch auf Rücknahme einer negativen Bewertung bei ebay besteht nicht, wenn diese Bewertung im Kern eine richtige Tatsachenbehauptung enthält. 2. Die Einordnung als Tatsachenbehauptung wird nicht dadurch in Frage gestellt, das ihr der Zusatz: „Vorsicht!.....Lieber woanders kaufen“ vorangestellt wird.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 8 S 23/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: 8 S 23/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0624.8S23.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 280 BGB; §§ 823, 824 BGB

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Rücknahme einer negativen Bewertung bei ebay besteht nicht, wenn diese Bewertung im Kern eine richtige Tatsachenbehauptung enthält.

  2. Die Einordnung als Tatsachenbehauptung wird nicht dadurch in Frage gestellt, das ihr der Zusatz: „Vorsicht!.....Lieber woanders kaufen“ vorangestellt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.01.2013 – 113 C 28/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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