Landgericht Bonn, 2014-07-01, 8 S 316/13

8 S 316/13Tribunal cantonal1 juil. 2014

Regest

1. Die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung muss grundsätzlich derjenige darlegen, der im Klagewege etwas beansprucht. Demjenigen, der sich demgegenüber auf Prozessunfähigkeit beruft, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Er muss Umstände darlegen, die die tatsächliche Vermutung der Prozessfähigkeit erschüttern. 2. Prozessunfähigkeit wegen „Querulantenwahns“ ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Prozessbeteiligter sich wiederholt prozessualer Mittel wie Klagen, Eingaben, Beschwerden und Widersprüchen bedient.

Texte intégral

Landgericht Bonn — 8 S 316/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-01

Aktenzeichen: 8 S 316/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0701.8S316.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 52 ZPO

Leitsätze

  1. Die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung muss grundsätzlich derjenige darlegen, der im Klagewege etwas beansprucht. Demjenigen, der sich demgegenüber auf Prozessunfähigkeit beruft, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Er muss Umstände darlegen, die die tatsächliche Vermutung der Prozessfähigkeit erschüttern.

  2. Prozessunfähigkeit wegen „Querulantenwahns“ ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Prozessbeteiligter sich wiederholt prozessualer Mittel wie Klagen, Eingaben, Beschwerden und Widersprüchen bedient.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.11.2013 – 111 C 242/11 – aufgehoben. Die Klage ist zulässig. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und zur Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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