14 O 42/14•Landgericht Bonn, 2014-10-23, 14 O 42/14
Texte intégral
Landgericht Bonn — 14 O 42/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-23
Aktenzeichen: 14 O 42/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1023.14O42.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen
im Rahmen geschäftlicher Handlungen auch solchen Verbrauchern wiederholt den Prospekt „F“, bestehend aus: Programmheft „F“ und beigefügten Werbeprospekten, in den Briefkasten werfen zu lassen, die persönlich gegenüber ihr, der Beklagten, der Zustellung dieser Prospekte widersprochen haben und an deren Briefkästen, wie in der Anlage wiedergeben, der Hinweis „Bitte keine Werbung und keine Gratis-Zeitungen einwerfen“ angebracht ist.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:
a) Tenor zu I.: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro,
b) im Übrigen: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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