12 O 24/14•Landgericht Bonn, 2014-12-18, 12 O 24/14
Texte intégral
Landgericht Bonn — 12 O 24/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-18
Aktenzeichen: 12 O 24/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1218.12O24.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstreckbaren an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
mit der Angabe ,,in bester Netzqualität" und/oder der Angabe ,,beste Netzqualität" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
-
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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