22 KLs-664 Js 5/14-16/14•Landgericht Bonn, 2015-03-10, 22 KLs-664 Js 5/14-16/14
Landgericht Bonn, 2015-03-10, 22 KLs-664 Js 5/14-16/14
22 KLs-664 Js 5/14-16/14Tribunal cantonal10 mars 2015
Texte intégral
Landgericht Bonn — 22 KLs-664 Js 5/14-16/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-10
Aktenzeichen: 22 KLs-664 Js 5/14-16/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0310.22KLS664JS5.14.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn als Jugendkammer
Tenor
I.
Der Angeklagte Q5 ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls.
Er wird deshalb unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2014, Az. ### Ls – ### Js ###/## – #/## (iVm dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.10.2014, Az. ## Ns ##/##) und unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte N7 ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte S9 ist schuldig der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte N10 ist schuldig der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
II.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 2, 46b, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
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