30 O 44/14•Landgericht Bonn, 2015-04-28, 30 O 44/14
Texte intégral
Landgericht Bonn — 30 O 44/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-28
Aktenzeichen: 30 O 44/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0428.30O44.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
I.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Aussage:
„Urne an Angehörige zum Festpreis von EUR 1.975,-„
wie am 01.09.2014 im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten geschehen und wie nachfolgend wiedergegeben:
zu werben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- und wegen des Ausspruchs in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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