27 KLs 430 Js 1415/13 1/15•Landgericht Bonn, 2015-11-30, 27 KLs 430 Js 1415/13 1/15
Landgericht Bonn, 2015-11-30, 27 KLs 430 Js 1415/13 1/15
27 KLs 430 Js 1415/13 1/15Tribunal cantonal30 nov. 2015
Texte intégral
Landgericht Bonn — 27 KLs 430 Js 1415/13 1/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-30
Aktenzeichen: 27 KLs 430 Js 1415/13 1/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:1130.27KLS430JS1415.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
1.
Der Angeklagte L ist schuldig der Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie der Untreue in Tateinheit mit Betrug.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
In Höhe eines Betrages von 20.242 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten L angeordnet.
2.
Der Angeklagte T ist schuldig der Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie der Untreue in Tateinheit mit Betrug.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
In Höhe eines Betrages von 20.242 € wird der Verfall von Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten T angeordnet.
3.
Der Angeklagte Q ist schuldig der Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen sowie des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
4.
Die Angeklagte I ist schuldig der Bestechung in zwei Fällen.
Sie wird deswegen zu der Gesamtgeldstrafe von
150 Tagessätzen zu je 90 €
verurteilt.
5.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften
bezüglich der Angeklagten L und T :
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2, Abs. 2, 52, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB
bezüglich des Angeklagten Q :
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 332 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 1 und 2, Abs. 2, 49, 52, 53, 56 Abs. 1 StGB
bezüglich der Angeklagten I :
§§ 334 Abs. 1 S. 1, S. 2, 53 StGB
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