28 KLs 8/15•Landgericht Bonn, 2016-04-14, 28 KLs 8/15
Texte intégral
Landgericht Bonn — 28 KLs 8/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-14
Aktenzeichen: 28 KLs 8/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0414.28KLS8.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung und des Totschlags schuldig.
Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von
acht Jahren
verhängt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.
Auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin H, Straße 1, 00000 F, wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Handlung herrührt.
Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Ansonsten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten abgesehen.
§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB, 1, 7 Abs. 2, 105 JGG
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