Landgericht Bonn, 2016-04-28, 4 O 127/15

4 O 127/15Tribunal cantonal28 avr. 2016

Texte intégral

Landgericht Bonn — 4 O 127/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 4 O 127/15

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0428.4O127.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 110 SGB7; §618 BGB; §3 ArbSchG

Tenor

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.307,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Q H vom 11.10.2012 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn dieser gegenüber dem Versicherten nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
    1. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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