17 O 399/15•Landgericht Bonn, 2016-05-19, 17 O 399/15
Texte intégral
Landgericht Bonn — 17 O 399/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-19
Aktenzeichen: 17 O 399/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0519.17O399.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien unter der Vertragsnummer ###### geschlossene Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 31.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien unter der Vertragsnummer ###### geschlossene Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 12.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Es wird festgestellt, dass die Kläger seit Widerruf vom 12.03.2015 und vom 31.03.2015 für die jeweils noch überlassene Restschuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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