1 O 130/16•Landgericht Bonn, 2016-06-01, 1 O 130/16
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 130/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-01
Aktenzeichen: 1 O 130/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0601.1O130.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 1004 BGB; Art 5 Abs. 1 GG
Tenor
Im Wege der e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g wird dem Verfügungsbeklagten zu 1. untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und / oder behaupten und verbreiten zu lassen, dass es erhebliche „Unregelmäßigkeiten“ in der von dem Verfügungskläger erstellten Buchführung gibt.
Dem Verfügungsbeklagten zu 1. wird im Falle der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Verfügungskläger zu 5/6 und der Verfügungsbeklagte zu 1. zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers werden dem Verfügungsbeklagten zu 1. zu 1/6 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1. trägt der Verfügungskläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2. trägt der Verfügungskläger. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten zu 1. und zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Verfügungsbeklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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