9 O 392/15•Landgericht Bonn, 2016-10-28, 9 O 392/15
Texte intégral
Landgericht Bonn — 9 O 392/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-28
Aktenzeichen: 9 O 392/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1028.9O392.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 wird aufgehoben.
Das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 939,87 EUR nebst 1 % Säumniszuschlag aus 94,71 EUR seit dem 02.12.2013 und aus jeweils 76,83 EUR seit dem 02.01.2014, dem 02.02.2014, dem 02.03.2014, dem 02.04.2014, dem 02.05.2014, dem 02.06.2014, dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014 und dem 02.11.2014
sowie 147,56 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Hiervon ausgenommen sind die von der Beklagten zu tragenden Kosten ihrer Säumnis im schriftlichen Vorverfahren sowie die von der Klägerin zu tragenden Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 30.03.2016.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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