4 O 37/09•Landgericht Bonn, 2016-10-31, 4 O 37/09
Texte intégral
Landgericht Bonn — 4 O 37/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-31
Aktenzeichen: 4 O 37/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1031.4O37.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 3.7.2009 – 4 O 37/09 – wird aufrecht erhalten.
Die klageerweiternde Widerklage wird abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf im Ausspruch zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 39.046,78 Euro fortgesetzt werden. Die zum Aktenzeichen # $$ ##/09 AG B erfolgte Hinterlegung ist auf die Sicherheit anzurechnen.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen der Kosten darf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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