Landgericht Bonn, 2017-02-10, 1 O 201/16

1 O 201/16Tribunal cantonal10 févr. 2017

Texte intégral

Landgericht Bonn — 1 O 201/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-10

Aktenzeichen: 1 O 201/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0210.1O201.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 2; BGB § 546a; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985

Tenor

Das am 09.09.2016 verkündete Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts – 1 O 201/16 – wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, den Nebenraum des Objektes X # – # in X an den Kläger herauszugeben. Die hierauf gerichtete Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 09.09.2016 insoweit - verurteilt, an den Beklagten ein Dekorations-Figurpaar „C“, Höhe 1 Meter, und drei Herren-Büsten antik herauszugeben.

Im Übrigen wird das am 09.09.2016 verkündete Versäumnisurteil einschließlich der Kostenentscheidung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem am 09.09.2016 verkündeten Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.