13 O 221/16•Landgericht Bonn, 2017-04-06, 13 O 221/16
Texte intégral
Landgericht Bonn — 13 O 221/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-06
Aktenzeichen: 13 O 221/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0406.13O221.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: ZPO § 96; ZPO § 156
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64% und die Klägerin zu 36% mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Insofern kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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