Landgericht Bonn, 2017-05-03, 28 KLs-930 Js 387/16-10/16

28 KLs-930 Js 387/16-10/16Tribunal cantonal3 mai 2017

Texte intégral

Landgericht Bonn — 28 KLs-930 Js 387/16-10/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-03

Aktenzeichen: 28 KLs-930 Js 387/16-10/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0503.28KLS930JS387.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn als Jugendschwurgericht

Tenor

Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts C3 vom 24.11.2015 – ### Ds ###/## – eine Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verhängt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse soweit der Angeklagte freigesprochen wird. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Dem Angeklagten wird Entschädigung für die über die Einheitsjugendstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft gewährt.

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 JGG

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