13 O 136/16•Landgericht Bonn, 2017-05-10, 13 O 136/16
Texte intégral
Landgericht Bonn — 13 O 136/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-10
Aktenzeichen: 13 O 136/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0510.13O136.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und oder/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt.
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode die unter 1. genannte Aussage schriftlich folgendermaßen richtigzustellen:
„Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 habe ich den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages mitgeteilt, Herr N habe unwahre Behauptungen aufgestellt. Ich habe geschrieben:
‚Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt.´
Hiermit stelle ich richtig. Herrn N3 Äußerungen waren nicht unwahr. Die H GmbH hatte in der Person ihres Leiters der Rechtsabteilung und des Ressorts Marketing, Rechtsanwalt X, der von 1972 bis 2003 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Dstiftung war, Zugang zu den medizinischen Akten der Stiftung.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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