Landgericht Bonn, 2017-10-13, 19 O 104/17

19 O 104/17Tribunal cantonal13 oct. 2017

Texte intégral

Landgericht Bonn — 19 O 104/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-13

Aktenzeichen: 19 O 104/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1013.19O104.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges F mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### im Wege des Schadensersatzes an die Klägerin 13.313,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2017 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Verpflichtung aus Ziffer 1) seit dem 21.02.2017 im Annahmeverzug befindet.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten verhindern, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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