1 O 310/15•Landgericht Bonn, 2017-11-03, 1 O 310/15
Texte intégral
Landgericht Bonn — 1 O 310/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-03
Aktenzeichen: 1 O 310/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1103.1O310.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.557,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte G, C, I, M2 in Höhe von 445,44 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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