19 O 327/17•Landgericht Bonn, 2018-03-07, 19 O 327/17
Landgericht Bonn, 2018-03-07, 19 O 327/17
19 O 327/17Tribunal cantonal7 mars 2018
Regest
Eine Motorsteuerung, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf einem Prüfstand befindet und die in diesem Fall einen Motorbetrieb bewirkt, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr zu einem niedrigeren Schadstoffausstoß führt, begründet einen erheblichen Mangel des Fahrzeuges, der gegenüber dem Händler zum Rücktritt berechtigt. Der Hersteller des betreffenden Motors begeht durch dessen Vertrieb eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Fahrzeuges, in welchem dieser Motor verbaut ist.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 19 O 327/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-07
Aktenzeichen: 19 O 327/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0307.19O327.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 346 Abs. 1, 826
Leitsätze
Eine Motorsteuerung, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf einem Prüfstand befindet und die in diesem Fall einen Motorbetrieb bewirkt, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr zu einem niedrigeren Schadstoffausstoß führt, begründet einen erheblichen Mangel des Fahrzeuges, der gegenüber dem Händler zum Rücktritt berechtigt.
Der Hersteller des betreffenden Motors begeht durch dessen Vertrieb eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Fahrzeuges, in welchem dieser Motor verbaut ist.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.596,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identnummer: ….
Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich seit dem 24.01.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten PKW im Annahmeverzug befinden.
Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag von 16.829 € Zinsen in Höhe von 4 % p.a., maximal jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, für die Zeit vom 21.06.2017 bis zum 23.01.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Kosten gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil insoweit insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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