33 T 55/17•Landgericht Bonn, 2018-04-24, 33 T 55/17
Landgericht Bonn, 2018-04-24, 33 T 55/17
33 T 55/17Tribunal cantonal24 avr. 2018
Regest
Kraft Rechtsformzwang wandelt sich die Kommanditgesellschaft im Fall des Wegfalls des einzigen Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der zwingenden und unbeschränkbaren Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist, die Gesellschafter keinen neuen Komplementär aufnehmen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben.
Texte intégral
Landgericht Bonn — 33 T 55/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-24
Aktenzeichen: 33 T 55/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0424.33T55.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: §§ 161, 264a HGB
Leitsätze
Kraft Rechtsformzwang wandelt sich die Kommanditgesellschaft im Fall des Wegfalls des einzigen Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der zwingenden und unbeschränkbaren Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist, die Gesellschafter keinen neuen Komplementär aufnehmen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 13.02.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 26.01.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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