9 O 192/17•Landgericht Bonn, 2018-06-13, 9 O 192/17
Texte intégral
Landgericht Bonn — 9 O 192/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-13
Aktenzeichen: 9 O 192/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0613.9O192.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Für Recht erkannt:
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 21.975,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW X X#, #,# XXX, FIN XXXXXX#XXXX###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.773,40 €.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des PKW X X#, #,# XXX, FIN XXXXXX#XXXX###### in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 1) zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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