19 O 254/16•Landgericht Bonn, 2018-07-04, 19 O 254/16
Texte intégral
Landgericht Bonn — 19 O 254/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-04
Aktenzeichen: 19 O 254/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0704.19O254.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 1.962,85 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.09.2014 Zug um Zug gegen Übertragung von 133,32 Anteilen des offenen Immobilienfonds X, $$$ ######, ISIN DE###### zu zahlen
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen 133,32 Anteil des offenen Immobilienfonds X, $$$ #####, ISIN DE###### seit dem 12.09.2014 in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 261,80 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen auf diese Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können eine Vollstreckung der Beklagten verhindern, wenn sie zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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