7 O 350/18•Landgericht Bonn, 2019-05-29, 7 O 350/18
Texte intégral
Landgericht Bonn — 7 O 350/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-29
Aktenzeichen: 7 O 350/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0529.7O350.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.177,45 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 18.080,00 € seit dem 12.10.2013 bis zum 28.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.177,45 € seit dem 29.01.2019 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer: $$$$$$#$$$$######.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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