9 O 389/18•Landgericht Bonn, 2019-06-03, 9 O 389/18
Texte intégral
Landgericht Bonn — 9 O 389/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-03
Aktenzeichen: 9 O 389/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0603.9O389.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe von 4.477,00 € erledigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.299,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 05.09.2018 bis zum 11.01.2019 aus 14.791,26 € und nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 aus 6.299,50 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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