Landgericht Bonn, 2019-06-13, 7 O 397/18

7 O 397/18Tribunal cantonal13 juin 2019

Texte intégral

Landgericht Bonn — 7 O 397/18 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-13

Aktenzeichen: 7 O 397/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0613.7O397.18.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.819,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2018 abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung von 0,1376 € je weiterer über den Kilometerstand von 91.430 km bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte gefahrener Kilometer zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs U A $.$ mit der FIN: ######$####$$$$ zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis i.H.v. 34.400,00 Euro seit dem 03.01.2013 bis zum 14.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs U A $.$ mit der FIN: ######$####$$$$ im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 865,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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