7 O 390/18•Landgericht Bonn, 2019-10-23, 7 O 390/18
Texte intégral
Landgericht Bonn — 7 O 390/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-23
Aktenzeichen: 7 O 390/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1023.7O390.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 22.05.2019 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte nunmehr verurteilt wird, an den Kläger 25.055,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 35.327,00 EUR seit dem 31.07.2014 bis zum 07.02.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.055,80 EUR seit dem 08.02.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW T U #,#, Fahrzeugidentifikationsnummer: $$$$$$#$$$$######.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorstehenden Gegenleistung in Verzug befindet.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten seiner Säumnis hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 70% und der Kläger zu 30% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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